Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bitte beachten Sie unsere geänderten ­Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für den Versteigerungsablauf gelten unsere nachfolgenden Allgemeinen Verstei­gerungs­be­din­gungen, die auch im Versteigerungslokal aushängen. Sie werden Bestandteil der zustandekommenden Verträge. Sowohl durch Ihre Teil­nah­me an der Versteigerung als auch durch die Abgabe von Geboten erklären Sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen einverstanden.

 

Allgemeine Versteigerungsbedingungen

 

  1.  Die Firma Hermann Historica GmbH (im fol­gen­den Versteigerer genannt) führt Verstei­ge­rungen grundsätzlich als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung durch, in Sonder­fällen auf ausdrücklichen Hinweis als Kom­missionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Die Ver­stei­gerungen können innerhalb oder außerhalb der Geschäftsräume des Ver­steigerers durchgeführt werden, mit persönlicher Teilnahme („klassi­sche“ oder „Präsenz­auktion“), per Telefon, Inter­­net oder mit Hilfe jedweder anderer digitaler oder elektronischer Medien, insbesondere über elektronische Auktions­platt­for­men, und auch nur über diese („online-only“), sowie als „timed auction“.
  1.  Die Katalogbeschreibungen wie auch mündlich abgegebene Erklärungen sind bzw. beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Alle zur Ver­stei­gerung gelangenden Gegenstände werden als gebraucht angeboten. Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zu­­schlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden. Die Rück­tritts­rechte nach Verbraucherschutzrecht (in Öster­reich: Konsumentenschutzgesetz) für „Fernabsatz-“, „Haustürgeschäfte“, und dergl. kommen nicht zur Anwendung.
  1.  Kaufaufträge jedweder Natur, ob schriftlich, telefonisch, per Email oder Fax sowie über elek­tronische Auktionsplattformen, werden vom Ver­steigerer gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Kaufaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. nicht zu berücksichtigen. Beim schriftlichen Bieten ist ein Höchstgebot abzugeben, das vom Versteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen wird, als dies zur Über­bie­tung anderer Gebote um eine Steigerungsstufe (rund 5 %) er­forderlich ist. Liegen mehrere gleich hohe Gebote vor, entscheidet das Los. Telefon­bieter werden vor Auf­ruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierzu rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag mit einem Gebot von mindestens dem Startpreis für das Los vorliegt. Auf Objekte mit einem Startpreis von unter € 800 ist nur in Aus­nahmefällen telefo­nisches Bieten möglich. Eine Haftung für Über­tragungsfehler oder für das Zustande­kommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Gebotsabgabe über elektronische Auktions­plattformen erfolgt durch Eingabe des Gebots­betrages bzw. die Bestätigung des automatischen Gebotsvorschlages durch Drücken der „Bieten“-Taste. Bei den Auktions­formen „klassisch“ und „online-only“ erteilt der Auktionator den Zuschlag – es gilt Auktionsrecht, nach dem ein Rücktritt nach Verbraucher­schutz­regeln nicht zulässig ist. Bei der Auktionsform „timed auction“ gewinnt das Höchstgebot zum Zeitpunkt des vorher festgesetzten Bietendes. Der Versteigerer schließt jede Haftung für Folge­schä­den oder entgangenen Gewinn durch das Nicht­zu­stande­kommen eines Kaufauftrages aus, sofern dieses Nichtzustandekommen nicht von einem Mit­arbeiter des Versteigerers vorsätzlich verschuldet wurde. Der Versteigerer kann Aufträge, die weder den Gegenstand noch die Höhe des Gebotes eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen, nicht annehmen.
  1.  Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge auszubieten. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hinfällig. Für das Wirk­samwerden des Zuschlags genügt die schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Mitteilung oder Rückfrage beim Vor­be­haltsbieter. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern, so z. B. bei schriftlichen oder mündlichen Geboten von ihm unbekannten Bietern, wenn diese nicht vor der Versteigerung entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen abgegeben haben; ferner bei Kunden, die sich in Abnahme- oder Zahlungs­verzug befinden. Im Falle einer solchen Verwei­gerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar darunter liegende Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Zuschlag sofort zu­­gunsten eines in seinem Ermessen stehenden, be­­stimm­ten Bieters zu wiederholen oder den Gegen­stand neu auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen. Ein zunächst unverkauft gebliebenes Los kann im Verlauf des Auktionstages auf Bieter­wunsch erneut aufgerufen und zugeschlagen oder in eine Auktion der elektronischen Auktions­plattform übernommen werden.
  1.  Mit dem Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis an den Versteigerer zu entrichten. Der Versteigerer ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf geltend zu machen. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagsbetrag, einem Aufgeld von 29,5 % sowie bei Kauf über Auktions­plattformen von Drittanbietern deren jeweilige Auktionsgebühr (idR 2 % bis 5 %). Wird Versand beauftragt, werden die Kosten dafür, zuzüglich Verpackung und Versicherung, gesondert ausgewiesen. Agiert der Versteigerer als Vermittler (Regelfall), beinhalten Aufgeld, Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zu­­schlags­­betrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Der Kauf­preis ist sofort nach erfolgtem Zuschlag zur Zahlung in Euro fällig. Er ist grundsätzlich in bar zu entrichten. Auf die Identi­fizierungspflicht nach dem Geld­wäsche­gesetz weist der Versteigerer ausdrücklich hin. Bei Über­weisung oder Zahlung erfüllungshalber durch Scheck gilt die Schuld erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis vollständig und unwiderruflich dem Konto des Versteigerers gutgeschrieben worden ist. Aus­ländische Sorten oder Devisen werden nur mit dem Betrag der Valuta­stellung hereingenommen, den die Bank dem Konto des Versteigerers endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen. Dies gilt auch für anfallende Scheck- und Bank­gebühren. Bitte beachten Sie die jeweils anfallenden Gebühren bei Zahlung mit Kreditkarte. Der Bieter, der als Stell­vertreter für einen anderen bietet, haftet neben diesem persönlich aus dem zustande gekommenen Vertrag. Dies gilt auch, wenn die Rechnung auf den Namen eines anderen Kunden ausgestellt wird. Davon ausgenommen ist der Versteigerer. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen sind nur vorläufig und können, wenn fehlerhaft, später berichtigt werden. Sich daraus ergebende Differenz­beträge sind zu entrichten.
  1.  Kommt der Käufer seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er in Verzug. Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um eventuelle Mahn- und Inkas­so­gebühren, mindestens jedoch um € 25. Gleichzeitig fallen Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. an. Kommt der Käufer seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu ersetzen. Macht der Verstei­gerer sein Recht auf Schadenersatz wegen Nicht­erfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist er berechtigt, das Versteigerungslos bei Gelegenheit nochmals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer und hat für die Tätigkeit des Versteigerers ein Abgeld von 20 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis von € 300 und darüber bzw. ein Abgeld von 30 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlags­preis unter € 300, sowie sämtliche mit der erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen An­­spruch. Ein bei einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift beim Versteigerer nach Maß­gabe des § 367 BGB auf die Schadens­ersatz­schuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb der vom Verstei­gerer gesetzten Frist die zugeschlagenen Gegen­stände nicht abnimmt. Im Fall des Rück­tritts ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schaden­ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schaden­ersatzanspruch umfasst insbesondere die angefallenen Kommissionen. Der Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von 45 % der Zuschlagssumme als pauschalen Schaden ohne weitere Nachweise zu verlangen. Darüber hinaus ist es dem Versteigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höheren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen.
  1.  Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags abzuholen. Bei Versteigerungen über die elektronische Auktionsplattform ist die Ab­­holung erst nach vollständiger Zahlung des Kauf­preises laut Rechnung möglich. Abgeholte Objekte werden nicht versandgerecht verpackt. Holt der Käufer nicht selbst ab, hat er geeignete Unter­nehmen zu beauftragen, die die abgeholten Ob­­jek­te der beauftragten Versandart entsprechend selbst verpacken. Versand durch den Ver­käu­fer (z. B. bei Schusswaffen) erfolgt erst nach vollständiger Zahlung von Kaufpreis zuzügl. Ver­packung, Versand und Versicherung. Mit dem Zuschlag geht jedwede Gefahr bezüglich des Loses (z. B. Be­­schä­digung etc.) auf den Käufer über. Die Auslieferung der zugeschlagenen Gegen­stände erfolgt grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein zugeschlagener Gegen­stand gleichwohl vor Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Verstei­gerer. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiter­ver­äußerung oder Verar­beitung der zugeschlagenen Gegenstände berechtigt. Werden die zugeschlagenen Gegenstände nicht unverzüglich nach der Auktion abgeholt, so ist der Versteigerer nach seiner Wahl berechtigt, die ersteigerten Objekte bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall der Ein­lagerung lagern die Gegenstände ab Zuschlag auf Rechnung und Gefahr des Käu­fers. Die Lager­­­gebühren betragen pro angefangenem Kalender­monat 1 % inkl. MwSt. vom Gesamt­preis der Ware, mindestens aber € 5. Die Ein­­­lagerung bei einem Dritten erfolgt auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers. Für genehmigungspflichtige Schusswaffen, die einer besonderen Ver­wah­rungs­pflicht unterliegen, betragen die Lagergebühren pauschal € 10 pro Waffe pro Monat. Sind für ausländische Käufer Import- bzw. Export­geneh­­mi­gungen einzuholen, beginnt die Verrech­nung von Lagergebühren erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zuschlag. Werden ersteigerte Ob­­jekte nicht innerhalb von 12 Monaten und trotz zweimaliger Aufforderung zur Abholung abgeholt, ist der Versteigerer berechtigt, die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteigerung zuzuführen. In diesem Fall wird der Käufer wie ein Einlieferer betrachtet. Vom erzielten Erlös werden Einlieferergebühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige Spesen abgezogen. Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Ver­stei­gerer versichert auf Kosten des Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen Trans­port­risiken. Der Käufer ist verpflichtet, äußer­lich erkennbare Schäden an einer Sendung bereits am Übernahmeschein des Trans­port­unter­nehmens zu vermerken, die Ware unverzüglich zu prüfen und Transporteur wie Versteigerer unverzüglich zu informieren. Mängel, die erst nach dem Auspacken erkennbar sind, müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens binnen der vom jeweiligen Trans­port­unternehmen vorgegebenen Frist diesem und dem Versteigerer gemeldet werden, spätestens aber ­binnen einer Woche. Bei Nicht­beachtung dieses Er­for­­dernisses entfällt die Haf­tung. In allen Fällen des Versands durch ein vom Käufer beauftragtes Unternehmen erfolgt der Transport nach den Bedin­gungen des zwischen Käufer und Transpor­teur geschlossenen Vertrags. Versand, Versiche­rung, Risiko und Haftung gehen zur Gänze zu Lasten des Käufers.
  1.  Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missver­ständnissen und Irrtümern im tele­gra­­­fischen, telefonischen, drahtlosen, fernschrift­lichen oder elektronischen Verkehr mit den Bie­tern entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht vom Versteigerer oder seinen Er­fül­lungs­gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  1.  Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, besonders solche, die während der Auktion Handel treiben, tauschen, störend her­vortreten oder die in Abnahme- oder Zahlungs­verzug stehen. Gleiches gilt für die als Voraus­setzung für die Nutzung der elektronischen Auk­tions­­­plattform notwendige Registrierung.
  1.  Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf oder freihändige Nach­verkäufe. Der Nachverkauf beginnt erst mit dem Ende des Tages, an dem das fragliche Los erstmals zum Aufruf gekommen ist.
  1.  Der Käufer kann Forderungen gegen den Versteigerer nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
  1.  Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Voll­kauf­mann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent­lich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundes­republik Deutschland befindet. Für den Ver­stei­gerungsvertrag und alle aus der Geschäfts­ver­­bindung zwischen dem Versteigerer und dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt ausschließlich die Anwendung von deutschem Recht als vereinbart. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISG) gelten nicht.
  1.  Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert der Versteigerer die Richtigkeit seiner Angaben betreffend Ursprung, Alter, Epoche, Hersteller und Materialien des Objektes. Sollte sich binnen 3 Jahren ab dem Tag des Zuschlags heraus­stellen, dass diese Angaben wesentlich unrichtig sind, kann der Käufer das Geschäft Zug um Zug rückabwickeln, vorausgesetzt, das Objekt befindet sich noch im unveränderten, zum Zeitpunkt des Kaufes bestehenden Zustand. Zweifel an den Angaben des Versteigerers sind unverzüglich bei Bekannt­werden geltend zu machen. Der Ver­stei­gerer behält sich vor, vor der Anerkennung derartiger Ansprüche die Angaben des Käufers einer eigenen wie auch einer Überprüfung durch einen Dritten zu unterziehen, und die Reklamation gegebenenfalls abzulehnen. Vom Käufer beauftragte Gut­achten gehen grundsätzlich zu dessen Lasten. Abgesehen von derartigen Ansprüchen betreffend den Charakter des Objektes beträgt die Gewähr­leis­tung gegenüber Endkunden im Sinne des Kon­su­mentenschutzes 1 Jahr ab Kaufdatum.
  1.  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Voll­kaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens vom Versteigerer geltend ge­­macht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichts­stand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertrags­­abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf­ent­halt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen - ausgenommen das Mahn­ver­fahren - kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim Amts­gericht oder Landgericht München I erheben will.
  1.  Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches sowie Kataloge, in denen solche Gegenstände abgebildet werden, nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeit­geschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§86, 86a Straf­ge­setz­buch). Der Versteigerer, seine Auktionatoren und Ein­lieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
  1.  Für alle durch den Versteigerer veräußerten Ob­­­jekte, die Materialien von bedrohten und ge­­schützten Arten beinhalten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieser Waren – einschließlich Elfen­bein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhino­zeroshorn etc. – aus der EU und ihre Ein­fuhr in Nicht-EU-Länder ist eine Geneh­migung der zuständigen Behörde sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich. Käufer, die Objekte aus oder mit Materialien bedrohter Arten in ein Land einführen möchten, das kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots ihre jeweiligen nationalen Import- und Zoll­bestimmungen und Ver­ord­nun­gen prüfen. Auf Wunsch kann der Versteigerer das Aus­fuhr­­dokument vom Bundesamt für Natur­schutz in Bonn gegen eine Bearbei­tungs­gebühr von € 150 je Los beantragen, und auch eventuell geforderte Sach­ver­ständigengutachten gegen Kostenersatz bereitstellen (Beispiel: Gutachten für Objekte aus Rhinozeroshorn verursachen erfahrungsgemäß Kosten von € 100 bis € 150). Für die Einholung der Einfuhr­genehmigung ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Her­mann Historica kann nicht gewährleisten, dass eine Ausfuhr­geneh­migung erteilt wird. Die Bear­beitung kann bis zu 6 Monate in Anspruch nehmen. Als Orientie­rungs­hilfe seien folgende Beispiele unlängst beantragter Geneh­migungen genannt: Rhinozeroshorn - keine deutschen Ausfuhr­ge­neh­migungen für Nicht-EU-Länder; bearbeitetes Elfenbein mit CITES-Zertifikat: keine Ausfuhr aus der EU.  US-Import: Gewerbliche Importe sind generell nicht zulässig, Ausnahmen für nichtgewerbliche Importe sind möglich. Ist der Käufer nicht in der Lage, ein Objekt mit Materialien bedrohter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten aus- oder einzuführen, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen Rücktritt vom Kauf dar.
  1.  Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus Deutschland. Betroffen ist je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, und Manuskripte, unabhängig vom Wert. Schusswaffen, Alte Waffen, historische und militärische Objekte, die älter als 50 Jahre sind, benötigen in der Regel erst ab einem Wert über € 50.000 eine solche Bescheinigung. Der Versand jüngerer Objekte ist uneingeschränkt mög­lich. Auf Wunsch kann der Versteigerer für Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen, gegen Er­­tei­lung einer Vollmacht. Die Kosten pro Objekt­gruppe (klass. Antike, Asien, Afrika, Latein­­ame­rika, etc.) betragen € 75, das Genehmigungs­­ver­fahren kann bis zu 6 Monate dauern.
  1.  Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammel­genehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundes­ländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann ge­­mäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammel­­ge­nehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraus­setzungen werden Bestellungen akzeptiert.
  1.  Waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen können an inländische Kunden nur gegen Vorlage eines Personalaus­weises, der entsprechenden Er­­werbs­berechtigung und aller notwendigen NWR-IDs ausgehändigt werden. Für die Über­lassungs­meldung ans NWR wird eine Gebühr von € 5 pro Waffe fällig. Ausländische Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Ver­sandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen liegen vor. Der Ver­steigerer ist gerne bereit, gegen eine stückzahl­abhängige gestaffelte Pauschalgebühr eine Aus­fuhrbewilligung zu beantragen, sobald der Käufer eine gültige Import­bewilligung vorlegt. Die Gebühren betragen seit 01.02.2024:

An Waffenhändler in EU-Ländern: für die ersten 5 Stück € 35, je weiterer 1 bis 10 Stk. € 25 (€ 60 > € 85 > € 110 > € 135 etc.)

An Endkunden in EU-Ländern: für die ersten 5 Stück € 75, je weiterer 1 bis 5 Stk. € 55 (€ 130 > € 185 > € 240 > € 295 etc.)

An Kunden in Nicht-EU-Ländern: für die ersten 5 Stück € 50, je weiterer 1 bis 10 Stk. € 25 (€ 75 > € 100 > € 125 > € 150 etc.)

Für Ausfuhren in die USA und nach Groß­britannien über unsere Partner MMBI (USA) und HML (UK) gelten Sonderregelungen. Wir behalten uns vor, behördlich verfügte Gebühren­erhöh­ungen weiterzugeben.

Werden zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfüllung mit zusätzlichen Gebühren und Aufwendungen verbunden ist, werden diese an den Kunden weiterverrechnet. Der rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins der entsprechenden Berechtigungen (für Erwerb, Besitz, Führen, Import, und dergl.) des Käufers. Käufer mit Wohnsitz im Ausland sind für die Einhaltung der Bestimmungen über Erwerb, Import und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an ihrem Wohnsitz selbst verantwortlich. Der Versteigerer übernimmt im Schadensfall keine Haftung. Eine Funktionsprüfung der Schusswaffen findet nicht statt, sie werden im beschriebenen Zustand als Sammlerwaffen verkauft, daher kann der Verstei­gerer weder für Funktion und Funktionssicherheit noch für die Treffgenauigkeit eine wie auch immer geartete Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Der Versteigerer ist verpflichtet, Schuss­waffen ohne gültigen Beschuss der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei beschusspflichtigen, aber historisch bedeutsamen Waffen ist der Versteigerer bemüht, den Beschuss zu vermeiden und die Ausstellung einer Nicht­beschussbescheinigung zu erwirken. Die Kosten dafür wie auch für den Beschuss sind vom Einlieferer zu tragen. Der Ver­steigerer kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch den Beschuss oder am Weg vom und zum Beschussamt entstehen. Siehe dazu auch unsere Einliefer­bedingungen.

  1.  Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

Version: 2.8 vom 01.02.2024

Einlieferungsbedingungen

  1. Der Einlieferer beauftragt und ermächtigt das Auktionshaus Hermann Historica GmbH (im folgenden „Versteigerer” genannt) in seinem Namen und für seine Rechnung die in diesem Vertrag aufgelisteten Gegenstände zu versteigern oder zu verkaufen und an den Käufer zu übereignen (Versteigerungsvertrag). Der Einlieferer wird alleiniger Vertragspartner des über die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf mit dem Käufer zustande kommenden Kaufvertrages. Der Versteigerer handelt lediglich als Vermittler und Vertreter des Einlieferers. Für das Auftragsverhältnis zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer gelten die nachstehend aufgeführten Einlieferungsbedingungen. Für die Versteigerung, Veräußerung und Übereignung der Objekte an den Käufer gelten die im Auktionskatalog abgedruckten und im Versteigerungslokal aushängenden und auf der Website „www.hermann-historica.com“ veröffentlichten Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Der Einlieferer bestätigt mit der Unterzeichnung des Versteigerungsvertrages, von den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und akzeptiert diese.

  2. Der Versteigerer erhält vom Einlieferer als Vergütung ein Abgeld von 20 % (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Berechnungsgrundlage hierfür ist der Zuschlagspreis. Bei einem Zuschlagspreis unter € 300 beträgt das Abgeld 30 %. Das Abgeld wird mit Wirksamwerden des Zuschlags zur Zahlung fällig. Soweit eine Folgerechtsabgabe zu entrichten ist, hat der Einlieferer diese dem Versteigerer zu erstatten. Der Einlieferer tritt bereits mit der Unterzeichnung des Versteigerungsvertrages den künftigen Erlös aus der Versteigerung in Höhe des Abgeldes an den Versteigerer ab, welcher die Abtretung annimmt. Soweit der Versteigerer an den Einlieferer Vorschusszahlungen auf den zu erwartenden Versteigerungserlös leistet, sind diese vom Einlieferer ab Erhalt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. bis zur Auszahlung des Erlöses oder Zurückzahlung des Vorschusses zu verzinsen. Der Einlieferer tritt mit der Auszahlung des Vorschusses den künftigen Erlös aus der Versteigerung auch in Höhe des Vorschusses nebst Zinsen an den Versteigerer ab, welcher die Abtretung annimmt.

  3. Der Einlieferer versichert, dass er entweder Alleineigentümer der im Versteigerungsvertrag aufgeführten Versteigerungsobjekte ist oder er allein über die von ihm eingelieferten Objekte uneingeschränkt verfügen kann, die Objekte frei von Rechten Dritter sind und er die Objekte rechtmäßig erlangt hat. Sollte sich diese Zusicherung nach Aufnahme des Objekts in den Versteigerungskatalog als falsch erweisen, hat der Einlieferer an den Versteigerer eine Aufwandspauschale in Höhe des auf Basis des Startpreises berechneten Auf- und Abgeldes zu erstatten. Der Versteigerer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz vom Einlieferer verlangen, sollten sich eingelieferte Objekte als unrechtmäßig erworben, insbesondere als gestohlen oder entgegen den Angaben des Einlieferers als Fälschung erweisen oder der Einlieferer in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben zu den Objekten gemacht haben. In diesem Fall hat der Einlieferer auch einen etwaig erlangten Versteigerungserlös an den Versteigerer für den Käufer zurückzuzahlen. Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der eingelieferten Objekte gemachten Angaben, insbesondere zu deren Zustand, Alter, Herkunft, zur Echtheit und sonstigen Eigenschaften. Der Einlieferer haftet daher für eventuelle Sach- und/oder Rechtsmängel und stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter geltend gemacht werden. Im Falle eines Rechtsstreits verpflichtet sich der Einlieferer, die anfallenden Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Kosten einer erforderlichen Begutachtung zu bevorschussen.

  4. Die Art und Weise der Katalogbeschreibung sowie die Aufnahme von Fotos der eingelieferten Objekte in den Katalog steht im freien Ermessen des Versteigerers. Die Katalogbeschreibungen werden unter Berücksichtigung der Angaben des Einlieferers nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen. Expertisen oder Sachverständigengutachten zum Wert und zur Echtheit der Objekte sind vom Einlieferer vorzulegen bzw. auf dessen Kosten einzuholen. Der Versteigerer ist zur Einholung von derartigen Expertisen oder Gutachten nicht verpflichtet, aber bei Zweifeln an der Echtheit nach Rücksprache mit dem Einlieferer berechtigt. Die Kosten für die Erstellung derartiger Gutachten sind vom Einlieferer zu übernehmen. Die Haftung des Versteigerers und dessen Mitarbeiter und Vertreter wegen fehlerhafter Beschreibung und Bewertung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Im Katalog wird, falls nicht anders vereinbart, der vom Versteigerer für das Objekt ermittelte Startpreis angegeben, mit dem das Objekt auch aufgerufen wird. Der Startpreis ist gleichzeitig auch Mindestzuschlagspreis. Übersteigt der vom Einlieferer vorgegebene Startpreis die Schätzung der Experten des Versteigerers um mehr als 20 %, und bleibt das Objekt dann unverkauft, ist der Versteigerer berechtigt, pauschale Kataloggebühren in Höhe von € 150 zu berechnen. Davon ausgenommen sind Lose, die in die nächste Versteigerung zum vom Versteigerer festgesetzten Startpreis übernommen werden. 

  5. Es liegt im Ermessen des Versteigerers, Objekte entweder in einer Präsenzauktion oder in einer Onlineauktion zur Versteigerung zu bringen. Das inkludiert die Möglichkeit, Objekte, die in einer Präsenzauktion unverkauft geblieben sind, in Folge in eine Onlineauktion zu übernehmen.

  6. Soweit für den Besitz oder die Veräußerung der Objekte öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich sind oder besondere Voraussetzungen für den Import nach Deutschland oder an den Versteigerungsort notwendig sind, hat der Einlieferer diese auf seine Kosten beizubringen bzw. zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES) und die Bestimmungen der UN und der EU zu Kulturgütern. Die genannten Bestimmungen können ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität im Internet u.a. unter „www.hermann-historica.com“ eingesehen werden.

  7. Der Versand von Objekten vom Einlieferer zum Versteigerer erfolgt auf Gefahr und Risiko des Einlieferers. Der Versicherungsschutz beginnt erst zum Zeitpunkt der Übergabe an den bzw. des Einlangens der zu versteigernden Objekte beim Versteigerer. Davon ausgenommen sind nur Abholungen durch oder Versendungen an den Versteigerer, die nach Besichtigung und Bewertung durch die Experten des Versteigerers erfolgen, und dessen Verpackungs- und Versandanweisungen befolgen. Der Versicherungswert ist der von den Experten des Versteigerers festgestellte Schätzwert. Eine generelle Übernahme des Haftungsrisikos durch den Versteigerer für Transportschäden ist damit jedoch nicht verbunden. Der Versteigerer hat eine allgemeine Sammellagerversicherung gegen Feuer, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Einbruchsdiebstahl und Raub abgeschlossen. Sofern der Einlieferer eine weitergehende Einzelversicherung wünscht, hat er diese auf seine Kosten selbst abzuschließen.

  8. Der Versteigerer ist verpflichtet, Schusswaffen ohne gültigen Beschuss der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Versteigerer ist dabei bemüht, einen allfällig von der Behörde vorgeschriebenen Beschuss bei historischen Waffen (§10 Abs. 2 BeschußV) zu vermeiden und die Ausstellung einer Nichtbeschussbescheinigung zu erwirken. Der Einlieferer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass auf den von ihm eingebrachten Schusswaffen gültige Beschusszeichen, so von der Behörde verlangt, angebracht werden dürfen. Die Kosten für die Abwicklung von Beschuss (ca. € 20 bis € 50 pro Waffe, je nach Munitionsart) bzw. Ausstellung einer Nichtbeschussbescheinigung (€ 40 pro Waffe) sind vom Einlieferer zu tragen. Der Versteigerer hat das Recht, diese Kosten vom auszuzahlenden Versteigerungserlös abzuziehen bzw. bei Nichtverkauf dem Einlieferer in Rechnung zu stellen. Der Versteigerer kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch den Beschuss oder am Weg vom und zum Beschussamt entstehen. Werden Waffen in außereuropäische Länder verkauft, die eine besondere Kennzeichnung der Waffen durch den Exporteur vorschreiben (z. B. die USA), so ist der Versteigerer berechtigt, diese Kennzeichnung anzubringen.

  9. Der Versteigerer erteilt den Zuschlag gemäß seinen Allgemeinen Versteigerungsbedingungen. Ein beim ersten Aufruf unverkauft gebliebenes Los kann im Verlauf des Auktionstages auf Bieterwunsch erneut aufgerufen und zugeschlagen werden. Ein Zuschlag oder Verkauf unterhalb des Startpreises erfolgt nur mit Zustimmung des Einlieferers. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt kann der Einlieferer frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten sein Einverständnis mit dem Verkauf schriftlich gegenüber dem Versteigerer widerrufen. Gold- und Silbersachen können vom Versteigerer ausnahmsweise auch unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden. Der Versteigerer nimmt ca. 6 Wochen nach der Erteilung des endgültigen Zuschlages die Abrechnung und die Auszahlung des Guthabens an den Einlieferer vor, nicht jedoch bevor der Kaufpreis bei ihm eingegangen ist. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im eigenen Namen alle Handlungen vorzunehmen, die zur Durchführung des Kaufvertrages einschließlich der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Einlieferers erforderlich sind. Alle dabei anfallenden Kosten trägt der Einlieferer.

  10. Der Einlieferer ist an diesen Vertrag bis zwei Monate nach dem Auktionstag gebunden und kann danach jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Der Einlieferer belässt die in der Auktion nicht verkauften Objekte nach dem Auktionstag noch zwei Monate beim Versteigerer zum freihändigen Verkauf. Mindestverkaufspreis ist dabei der Startpreis. Der Einlieferer hat im Falle des freihändigen Verkaufes die gleiche Vergütung wie im Falle der Versteigerung zu bezahlen. Der Einlieferer ist jedoch auch berechtigt, den Auftrag vor Ablauf der vorgenannten Frist ganz oder teilweise zurückzunehmen. Der Einlieferer hat in diesem Fall an den Versteigerer eine Aufwandspauschale in Höhe des Einliefererabgeldes (Nr. 2 dieser Bedingungen) und des Versteigereraufgeldes (Nr. 5 der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen) zu bezahlen und die Objekte binnen 2 Wochen abzuholen, andernfalls sie vom Versteigerer auf Kosten des Einlieferers a) mit geeignetem Transporteur retourniert oder b) eingelagert werden. Berechnungsgrundlage für Abgeld und Aufgeld ist der Startpreis. 

  11. Objekte, die bei der Versteigerung nicht den Startpreis erzielt haben, können in einer der nächst folgenden Auktionen zu 80 % des ursprünglich vereinbarten Startpreises erneut angeboten werden, es sei denn, der Einlieferer widerspricht schriftlich dieser Handhabung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ende der Auktion. Im übrigen gelten die Einlieferungsbedingungen für die Versteigerung in einer Folgeauktion sinngemäß. Für den Fall des erneuten Nichtverkaufs gelten diese Regelungen auch in Folgefällen.

  12. Der Versteigerer hat frühestens zwei Monate nach Ende der Versteigerung ebenfalls das Recht, vom Versteigerungsvertrag zurückzutreten und nicht verkaufte Ware auf Rechnung und Gefahr des Einlieferers zurückzusenden oder bis zur Abholung einzulagern oder mit beidem einen Spediteur zu beauftragen. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Nach dem Rücktritt anfallende Lager-, Transport- und Versicherungskosten hat der Einlieferer zu tragen.

  13. Unverkauft gebliebene Objekte, die nicht in eine nachfolgende Auktion übernommen werden, zurückgezogene Objekte sowie Objekte, die der Versteigerer nicht weiter anbieten möchte, sind binnen 4 Wochen nach dem Ende der Auktion, in der sie angeboten wurden, bzw. 4 Wochen nach Bekanntgabe des Rücktritts durch den Einlieferer bzw. Bekanntgabe der Rückgabe durch den Versteigerer vom Einlieferer abzuholen oder ist von ihm entsprechender Versand auf eigene Kosten und Risiko zu beauftragen. Nach Ablauf der 4. Woche fallen pro angefangenem Kalendermonat Lagergebühren in Höhe von 0,7% inkl. MwSt vom Schätzwert der Ware, mindestens jedoch € 5 Euro, an. Werden solche Objekte trotz dreimaliger Aufforderung nicht binnen eines Jahres abgeholt, hat der Versteigerer das Recht, sie zur Deckung der angefallenen Lagergebühren zur Versteigerung zu bringen, und vom Erlös die angefallenen Gebühren abzuziehen.

  14. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer ist München. Soweit der Einlieferer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Versteigerungsvertrag München. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer gilt deutsches Recht, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Die Bestimmungen des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht. München ist auch Gerichtsstand, wenn der Einlieferer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland bei Vertragsschluss hat oder diesen später ins Ausland verlegt.

  15. Änderungen und Ergänzungen des Versteigerungsvertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.