Schusswaffen A78
| 7 ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN normalen Transportrisiken. Der Käufer ist verpflichtet, äußer- lich erkennbare Beschädigungen an der Verpackung unver- züglich dem Transportunternehmen und dem Versteigerer zu melden. Mängel, die erst nach demAuspacken erkennbar sind, müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens nach einer Woche ab Lieferung dem Transportunternehmen und dem Verstei gerer gemeldet werden. Bei Nichtbeachtung dieses Erforder nisses entfällt die Haftung. 8. Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missver ständnissen und Irrtümern im telegrafischen, telefonischen, drahtlosen, fernschriftlichen oder elektronischen Verkehr mit den Bietern entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht vom Versteigerer oder seinen Erfüllungsgehilfen vor- sätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 9. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, beson- ders solche, die während der Auktion Handel treiben, tau- schen, störend hervortreten oder die in Abnahme- oder Zah lungsverzug stehen. Gleiches gilt für die als Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen Auktionsplattform notwen dige Registrierung. 10 . Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf oder freihändige Nachverkäufe. Der Nachver kauf beginnt erst mit dem Ende des Tages, an dem das fragli- che Los erstmals zum Aufruf gekommen ist. 11 . Der Käufer kann Forderungen gegen den Versteigerer nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 12 . Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort , wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen han- delt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für den Versteigerungsvertrag und alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Versteigerer und demKäufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt aus- schließlich die Anwendung von deutschem Recht als verein- bart. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegli- che Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht. 13 . Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert der Verstei gerer die Richtigkeit seiner Angaben betreffend Ursprung, Alter, Epoche, Hersteller und Materialien des Objektes. Sollte sich binnen drei Jahren ab dem Tag des Zuschlags her- ausstellen, dass diese Angaben wesentlich unrichtig sind, kann der Käufer das Geschäft Zug um Zug rückabwickeln, vorausgesetzt, das Objekt befindet sich noch im unveränder- ten, zumZeitpunkt des Kaufes bestehenden Zustand. Zweifel an den Angaben des Versteigerers sind unverzüglich bei Bekanntwerden geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor, vor der Anerkennung derartiger Ansprüche die An gaben des Käufers einer eigenen wie auch einer Überprüfung durch einen Dritten zu unterziehen, und die Reklamation gegebenenfalls abzulehnen. Abgesehen von derartigen An sprüchen betreffend den Charakter des Objektes beträgt die Gewährleistung gegenüber Endkunden im Sinne des Konsu mentenschutzes ein Jahr ab Kaufdatum. 14 . Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprü che aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens vom Ver steigerer geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Ge richtsstand der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichts stand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen - aus- genommen das Mahnverfahren - kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht München I erheben will. 15 . Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgesche hens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Der Versteigerer, seine Auktio natoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. 16 . Für alle durch Hermann Historica veräußerten Objekte, die Materialien von bedrohten und geschützten Arten bein- halten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieser Waren – ein- schließlich Elfenbein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhinozeros horn etc. – aus der EU und ihre Einfuhr in Nicht-EU-Länder ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich. Käufer, die Objekte mit Materialien bedrohter Arten in ein Land einfüh- ren möchten, das kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots die jeweili- gen Zollbestimmungen und Verordnungen prüfen. Auf Wunsch kann Hermann Historica das Ausfuhr-/Wiederaus fuhrdokument vomBundesamt für Naturschutz in Bonn gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 150 je Los beantragen. Für die Einholung der Einfuhrgenehmigung ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. HermannHistorica kann nicht gewähr- leisten, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Die Bearbeitung kann bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Als Orientierungshilfe seien folgende Beispiele unlängst bean- tragter Genehmigungen genannt: Rhinozeroshorn - keine deutschen Ausfuhrgenehmigungen für Nicht-EU-Länder; Elfenbein: Deutsche Ausfuhrgenehmigungen von Fall zu Fall. US-Import: Gewerbliche Importe sind generell nicht zulässig, Ausnahmen für nichtgewerbliche Importe sindmöglich. Ist der Käufer nicht in der Lage, ein Objekt mit Materialien bedrohter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten aus- oder einzufüh- ren, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen Rück tritt vom Kauf dar. Bitte beachten Sie vor Gebotsabgabe Ihre jeweiligen nationalen Importbestimmungen! 17 . Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus der EU. Betroffen ist je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, unabhängig vom Wert. Schusswaffen, Alte Waffen, Histori sche und Militärische Objekte, die älter als 50 Jahre sind, benötigen in der Regel erst ab einemWert über 50.000 € eine solche Bescheinigung, der Versand jüngerer Objekte ist un eingeschränkt möglich. Ausfuhrgenehmigungen können auf Wunsch von der Hermann Historica GmbH beantragt wer- den, die Kosten pro Objektgruppe betragen € 75, das Geneh migungsverfahren kann bis zu 6 Monate dauern. 18 . Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutsch land und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zustän- dige Behörde erteilt (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert. 19 . Waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen können an inländische Kunden nur gegen Vorlage des Personalausweises und der entsprechenden Erwerbsberechtigung ausgehändigt werden. Für die Anzeige gemäß § 34 WaffG. wird eine Ge bühr von € 15 je Kaufauftrag fällig. Ausländische Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und auslän- dischen Bewilligungen liegen vor. Der Versteigerer ist gerne bereit, gegen eine je nach Anzahl der ersteigerten Waffen gestaffelte Pauschalgebühr eine Ausfuhrbewilligung zu beantragen. Die Gebühr beträgt: Für Ausfuhren in EU-Länder: € 60 (1 - 5), € 90 (6 - 15), € 120 (16 - 25), € 200 (>25) Für Ausfuhren in Nicht-EU-Länder: € 90 (1 - 5), € 160 (6 - 15), € 220 (16 - 25), € 300 (>25) Werden zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfüllung mit zusätzlichen Gebühren und Aufwendungen verbunden ist, werden diese an den Kunden weiterverrechnet. Der rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins der entsprechenden Erwerbsberechtigung. Fehlt diese, haftet der Bieter für sein Gebot.KäufermitWohnsitz imAuslandsind fürEinhaltungder Bestimmungen über Erwerb und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an ihrem Wohnsitz selbst verantwortlich. Der Versteigerer übernimmt im Schadensfall keine Haftung. Eine Funktionsprüfung der Schusswaffen findet nicht statt, sie wer- den im beschriebenen Zustand als Sammlerwaffen verkauft, daher kann der Versteigerer weder für Funktion und Funktionssicherheit noch für die Treffgenauigkeit eine wie auch immer geartete Haftung übernehmen. Eine Gewährleistung ist insoweit ausgeschlossen. Der Versteigerer ist verpflichtet, Schusswaffen ohne gültigen Beschuss der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Versteigerer ist dabei bemüht, einen allfällig von der Behörde vorgeschriebenen Beschuß bei wertvollen und/ oder historisch bedeutsamen Waffen zu vermeiden und die Ausstellung einer Nichtbeschussbescheinigung zu erwirken. Die Kosten dafür wie auch für den Beschuss sind vom Einlieferer zu tragen. Der Versteigerer kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch den Beschuss oder am Weg vom und zum Beschussamt entstehen. Siehe dazu auch unsere Einlieferbedingungen. 20 . Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Version: 2.3 vom 01.01.2019 Zustand Condition I neuwertig excellent to mint II gut good to very good III befriedigend fair IV ausreichend poor
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