Schusswaffen A78

6 | Für den Versteigerungsablauf gelten unsere Allgemeinen Ver­ steigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteil der zustande kommenden Verträge. Die Allgemeinen Versteigerungs­ bedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem im Versteigerungslokal aus. Sowohl durch Ihre Teilnahme an der Versteigerung, als auch durch die Abgabe von Geboten erklären Sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen einverstanden. Allgemeine Versteigerungsbedingungen 1. Die Firma Hermann Historica GmbH (im folgenden Ver­ steigerer genannt) führt die Versteigerung als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im eige- nen Namen auf eigene Rechnung durch. Die Versteigerungen können innerhalb oder außerhalb der Geschäftsräume von Hermann Historica durchgeführt werden, entweder per Internet, per Telefon oder mit Hilfe jedweder anderer digita- ler oder elektronischer Medien, insbesondere über die elek­ tronische(n) Auktionsplattform(en). 2. Die Katalogbeschreibungen wie auch mündlich abgege- bene Erklärungen sind bzw. beinhalten keine Eigenschafts­ zusicherungen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegen­ stände werden als gebraucht angeboten. Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in demZustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden. 3. Alle Kaufaufträge jedwederNatur,seiensieschriftlich,tele- fonisch, per Email oder Fax sowie über die elektronische Auktionsplattform, werden vom Versteigerer gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Kaufaufträge ohne Angabe von Gründen abzuleh- nen bzw. nicht zu berücksichtigen. Beim schriftlichen Bieten ist ein Höchstgebot abzugeben, das vom Versteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen wird, als dies zur Überbietung anderer Gebote um eine Steigerungsstufe (rund 5 %) erforder- lich ist. Über Aufträge mit gleich hohen Geboten entscheidet das Los. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierzu rechtzeitig ein schriftlicher AuftragmiteinemGebotvonmindestensdemStartpreisfürdas Losvorliegt.AufObjektemiteinemStartpreisvonunter€1.000 ist nur in Ausnahmefällen telefonisches Bieten möglich. Eine HaftungfürÜbertragungsfehleroderfürdasZustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Bei Durchführung einer Auktion über die elektronische Auktions­ plattform werden Gebote durch Eingabe des Gebotsbetrages bzw. die Bestätigung des jeweiligen Gebotsvorschlages durch dieelektronischeAuktionsplattformundDrückender„Bieten“ Taste abgegeben. Die Auktionsdurchführung im übrigen ent- spricht der klassischen Auktion, insbesondere wird der Zu­ schlag durch den Auktionator erteilt. Der Versteigerer schließt jede Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn durch das Nichtzustandekommen eines Kaufauftrages aus, soferndiesesNichtzustandekommenvoneinemMitarbeiterdes Versteigerers vorsätzlich verschuldet wurde. Der Versteigerer kann Aufträge, die weder den Gegenstand noch die Höhe des Gebotes eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen, nicht annehmen. 4. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge auszubieten. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hin- fällig. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Mitteilung oder Rückfrage beim Vorbehaltsbieter. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern, so z. B. bei schriftlichen oder mündlichen Geboten von ihm unbekannten Bietern, wenn diese nicht vor der Versteigerung entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen abgegeben haben; ferner bei Kunden, die sich in Abnahme- oder Zahlungsverzug befinden. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar darunter liegende Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreima- ligemAufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Zuschlag sofort zugun- sten eines in seinem Ermessen stehenden, bestimmten Bieters zu wiederholen oder den Gegenstand neu auszubie- ten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergeben- den Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den Gegen­ stand neu aufrufen. Ein zunächst unverkauft gebliebenes Los kann im Verlauf des Auktionstages auf Bieterwunsch erneut aufgerufen und zugeschlagen oder in eine Auktion der elek- tronischen Auktionsplattform übernommen werden. 5. Mit dem Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis an den Versteigerer zu entrichten. Der Versteigerer ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus demVerkauf geltend zumachen.JederBieterkauft imeigenenNamenundaufeigene Rechnung. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagsbetrag, einem Aufgeld von 25 % und - bei Versand durch den Versteigerer - den Kosten für Versicherung, Verpackung und Versand. Für den Fall, dass der Versteigerer als Vermittler agiert, beinhalten sowohl Aufgeld als auch die KostenfürVersicherung,VerpackungundVersanddiegesetzli- che Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zuschlags­ betrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Der Kaufpreis istsofortnacherfolgtemZuschlagzurZahlung inEuro fällig. Er ist grundsätzlich in bar zu entrichten. Auf die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz weist der Versteigerer ausdrücklich hin. Bei Überweisung oder Zahlung erfüllungshalber durch Scheck gilt die Schuld erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis vollständig und unwi- derruflich dem Konto des Versteigerers gutgeschrieben worden ist.AusländischeSortenoderDevisenwerdenzudemnurmitdem Betrag der Valutastellung hereingenommen, den die Bank dem Konto des Versteigerers endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen. Dies gilt auch für anfallende Scheck- und Bankgebühren. Bitte beachten Sie die jeweils anfallenden Gebühren bei Zahlung mit Kreditkarte. Der Bieter, der als Stellvertreter für einen anderen bietet, haftet neben diesem per- sönlich aus dem zustande gekommenen Vertrag. Dies gilt auch, wenndieRechnungaufdenNameneinesanderenKundenausge- stellt wird. Davon ausgenommen ist der Versteigerer. Während oderunmittelbarnachderAuktionausgestellteRechnungensind nur vorläufig und können, wenn fehlerhaft, später berichtigt wer- den. Sich daraus ergebende Differenzbeträge sind zu entrichten. 6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er in Verzug. Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um eventuelle Mahn- und Inkassogebühren, mindestens jedoch um € 25. Gleichzeitig fallen Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. an. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu ersetzen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schaden­ ersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist er berechtigt, das Versteigerungslos bei Gelegenheit noch- mals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer und hat für die Tätigkeit des Versteigerers ein Abgeld von 20 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis von € 300 und darüber bzw. ein Abgeld von 30 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis unter € 300 sowie sämtliche mit der erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift beim Versteigerer nach Maßgabe des § 367 BGB auf die Schadens­ ersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hin- aus berechtigt, vomVertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb der vom Versteigerer gesetzten Frist die zugeschlagenen Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch umfasst insbesondere die angefallenen Kommissionen. Der Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von 45 % der Zuschlagssumme als pauschalen Schaden ohne wei- tere Nachweise zu verlangen. Darüber hinaus ist es dem Versteigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höheren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen. 7. Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags abzuholen. Bei Versteigerungen über die elektronische Auktionsplattform erfolgt der Versand nach vollständiger Zahlung des Zuschlagspreises zuzügl. der Versandkosten; eine Abholung kann individuell vereinbart werden, ohne dass sich der Gesamtkaufpreis verändert. Mit dem Zuschlag geht jed- wede Gefahr bezüglich des Loses (z. B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein zugeschlagener Gegenstand gleichwohl vor Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Verstei­ gerer. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der zugeschlagenen Gegenstände berechtigt. Werden die zugeschlagenen Gegenstände nicht abgeholt, so ist der Versteigerer nach seiner Wahl berechtigt, die ersteigerten Gegenstände bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall der Einlagerung beim Versteigerer lagern die Gegenstände ab Zuschlag für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Lagergebühren betragen pro angefangenem Kalendermonat 0,7 % inkl. MwSt. vom Gesamtpreis der Ware. Die allfällige Einlagerung bei einemDritten erfolgt auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers. Für genehmigungspflichtige Schuss­ waffen, die einer besonderen Verwahrungspflicht unterliegen, betragen die Lagergebühren pauschal € 10 pro Waffe pro Monat. Befindet sich der Käufer im Ausland und sind Import­ genehmigungen vorzulegen, beginnt die Verrechnung von Lagergebühren erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zuschlag. Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalb von 12 Monaten und trotz zweimaliger Aufforderung zur Abholungabgeholt, istderVersteigererberechtigt,dieObjekte auf Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteige­ rung zuzuführen. In diesem Fall wird der Käufer wie ein Ein­ lieferer betrachtet. Vom erzielten Erlös werden Einlieferer­ gebühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige Spesen abgezo- gen. Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf Kos­ ten des Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN

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