Military Vehicles
| 5 ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN erzielten Erlös werden Einl ieferergebühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige Spesen abgezogen. Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf Kosten des Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen Transportrisiken. Der Käufer ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Schäden an einer Sendung bereits am Übernahmeschein des Transportunternehmens zu vermer- ken, die Ware unverzüglich zu prüfen und Transporteur wie Versteigerer unverzüglich zu informieren. Mängel, die erst nach demAuspacken erkennbar sind, müssen ebenfalls unver- züg l ich , spätestens bi nnen der vom jewei l igen Transportunternehmen vorgegebenen Frist diesem und dem Versteigerer gemeldet werden, spätestens aber binnen einer Woche. Bei Nichtbeachtung dieses Erfordernisses entfällt die Haftung. 8. Den Schaden, der aus Übermit t lungsfehlern, Missverständnissen und Irrtümern im telegrafischen, telefoni- schen, drahtlosen, fernschriftlichen oder elektronischen Verkehr mit den Bietern entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden n i cht vom Ver s t e i gerer oder se i nen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 9. DerVersteigerer behält sich vor, Personen ohneAngabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, besonders solche, die während der Auktion Handel treiben, tauschen, störend hervortreten oder die in Abnahme- oder Zahlungsverzug stehen. Gleiches gilt für die alsVoraussetzung für die Nutzung der elektronischen Auktionsplattform not- wendige Registrierung. 10. Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf oder freihändigeNachverkäufe. Der Nachverkauf beginnt erst mit demEnde des Tages, an demdas fragliche Los erstmals zumAufruf gekommen ist. 11. Der Käufer kann Forderungen gegen den Versteigerer nur mit Verbindlichkeiten in derselbenWährung und nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt wurden. 12. Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepubl ik Deutschland befindet. Für denVersteigerungsvertrag und alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Versteigerer und dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt aus- schließlich die Anwendung von deutschem Recht als verein- bart. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalenKaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht. 13. Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert der Versteigerer die Richtigkeit seiner Angaben betreffend Ursprung, Alter, Epoche, Hersteller und Materialien des Objektes. Sollte sich binnen drei Jahren ab dem Tag des Zuschlags herausstellen, daß diese Angaben wesentlich unrichtig sind, kann der Käufer das Geschäft Zug um Zug rückabwickeln, vorausgesetzt, das Objekt befindet sich noch im unveränderten, zum Zeitpunkt des Kaufes bestehenden Zustand. Zweifel an den Angaben des Versteigerers sind unverzüglich bei Bekanntwerden geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor, vor der Anerkennung derartiger Ansprüche die Angaben des Käufers einer eigenen wie auch einer Überprüfung durch einen Dritten zu unterziehen, und die Reklamation gegebenenfalls abzulehnen. Vom Käufer beauftragte Gutachten gehen grundsätzlich zu dessen Lasten. Abgesehen von derartigen Ansprüchen betreffend den Charakter des Objektes beträgt die Gewährleistung gegen- über Endkunden imSinne desKonsumentenschutzes 1 Jahr ab Kaufdatum. 14. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigenAnsprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens vom Versteigerer geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ver- legt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zumZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen - ausgenommen das Mahnverfahren - kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht München I erheben will. 15. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, daß sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Ber icht-erstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§86, 86a Strafgesetzbuch). Der Versteigerer, seine Auktionatoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. 16. Für alle durch Hermann Historica veräußerten Objekte, dieMaterialien von bedrohten und geschütztenArten beinhal- ten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieserWaren – einschließ- lichElfenbein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhinozeroshorn etc. – aus der EU und ihre Einfuhr in Nicht-EU-Länder ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich. Käufer, die Objekte aus oder mit Materialien bedrohter Arten in ein Land einfüh- ren möchten, das kein Mitgl ied der Europäischen Gemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots ihre jewei- ligen nationalen Import- und Zollbestimmungen und Verordnungen prüfen. Auf Wunsch kann Hermann Historica das Ausfuhr-/Wiederausfuhrdokument vom Bundesamt für Naturschutz inBonn gegen eineBearbeitungsgebühr von € 150 j e Lo s bea nt r agen . Fü r d i e Ei n ho l u ng der Einfuhrgenehmigung ist ausschließlich der Käufer verant- wortlich. Hermann Historica kann nicht gewährleisten, dass eineAusfuhrgenehmigung erteilt wird. DieBearbeitung kann bi s zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Al s Orientierungshilfe seien folgende Beispiele unlängst bean- tragter Genehmigungen genannt: Rhinozeroshorn - keine deutschen Ausfuhrgenehmigungen für Nicht-EU-Länder; Elfenbein: DeutscheAusfuhrgenehmigungen von Fall zu Fall. US-Import: Gewerbliche Importe sind generell nicht zulässig, Ausnahmen für nichtgewerbliche Importe sind möglich. Ist der Käufer nicht in der Lage, ein Objekt mit Materialien bedrohter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten aus- oder einzuführen, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen Rücktritt vomKauf dar. 17. Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus Deutschland. Betroffen ist je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, unabhängig vomWert. Schußwaffen, AlteWaffen, historische undmilitärischeObjekte, die älter als 50 Jahre sind, benötigen in der Regel erst ab einem Wert über € 50.000 eine solche Bescheinigung. Der Versand jüngerer Objekte ist uneinge- schränkt möglich. AufWunsch kannHermannHistorica eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Die Kosten pro Objektgruppe betragen € 75, das Genehmigungsverfahren kann bis zu 6Monate dauern. 18. Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepubl ik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Mi n iaturen, Bandstege, Knopf lochsch lei fen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben wer- den. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch al le diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde erteilt (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unter- schiedl ich geregelt). Die Er tei lung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zumGesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer sol- chen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert. 19. Waffenbesitzkartenpflichtige Schußwaffen können an inländischeKunden nur gegenVorlage des Personalausweises und der entsprechenden Erwerbsberechtigung ausgehändigt werden. Für dieAnzeige gemäß § 34WaffGwird eineGebühr von € 15 je Kaufauftrag fällig. Ausländische Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen liegen vor. Der Versteigerer ist gerne bereit, gegen eine je nachAnzahl der ersteigertenWaffen gestaffelte Pauschalgebühr eineAusfuhrbewilligung zu beantragen. Die Gebühr beträgt: Für Ausfuhren in EU-Länder: € 60 (1 – 5 Stk.), € 90 (6 – 15 Stk.), € 120 (16 – 25 Stk.), € 200 (>25 Stk.) Für Ausfuhren in Nicht-EU-Länder: € 90 (1 – 5 Stk.), € 160 (6 – 15 Stk.), € 220 (16 – 25 Stk.), € 300 (>25 Stk.) Werden zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfüllung mit zusätzlichen Gebühren und Aufwendungen verbunden ist, werden diese an den Kunden weiterverrechnet. Der rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins der entsprechenden Erwerbsberechtigung. Fehlt diese, haftet der Bieter für sein Gebot. Käufer mit Wohnsitz im Ausland sind für die Einhaltung der Bestimmungen über Erwerb und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an ihrem Wohnsitz selbst verantwortlich. Der Versteigerer übernimmt im Schadensfall keine Haftung. Eine Funktionsprüfung der Schußwaffen fin- det nicht statt, sie werden im beschriebenen Zustand als Sammlerwaffen verkauft, daher kann der Versteigerer weder für Funktion und Funktionssicherheit noch für die Treffgenauigkeit eine wie auch immer geartete Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Der Versteigerer ist verpflich- tet, Schußwaffen ohne gültigen Beschuß der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei beschußpflichtigen, aber historisch bedeutsamen Waffen ist der Versteigerer bemüht, den Beschuß zu vermeiden und die Ausstel lung einer Nichtbeschußbescheinigung zu erwirken. Die Kosten dafür wie auch für den Beschuß sind vomEinlieferer zu tragen. Der Versteigerer kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch den Beschuß oder am Weg vom und zum Beschußamt ent stehen. Siehe dazu auch unsere Einlieferbedingungen. 20. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Versionsstand: 2.4 vom 01.08.2019
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