Military Vehicles

4 | ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN Für den Versteigerungsablauf gelten unsere nachfolgenden Allgemeinen Versteigerungsbedingungen, die auch im Versteigerungslokal aushängen. Sie werden Bestandteil der zustandekommendenVerträge. Sowohl durch IhreTeilnahme an der Versteigerung als auch durch die Abgabe vonGeboten erklären Sie sich mit der Geltung der Al lgemeinen Versteigerungsbedingungen einverstanden. ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN 1. Die Firma Hermann Historica GmbH (im folgenden Versteigerer genannt) führt die Versteigerung als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommissionär imeigenenNamen und auf fremde Rechnung, oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung durch. Die Versteigerungen können innerhalb oder außerhalb der Geschäftsräume von Hermann Historica durchgeführt wer- den, mit persönl icher Tei lnahme („klassische“ oder „Präsenzauktion“), per Telefon, Internet oder mit Hilfe jed- weder anderer digitaler oder elektronischer Medien, insbe- sondere über elektronische Auktionsplattformen, und auch nur über diese („online-only“). 2. DieKatalogbeschreibungenwie auchmündlich abgegebene E r k l ä r u n g e n s i n d b z w. b e i n h a l t e n ke i n e Eigenschaftszusicherungen. Alle zurVersteigerung gelangen- den Gegenstände werden als gebraucht angeboten. Sie kön- nen vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksich- tigt werden. 3. Kaufaufträge jedweder Natur, ob schriftlich, telefonisch, per Ema i l oder Fax sowie über elekt ron i sche Auktionsplattformen, werden vomVersteigerer gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Der Versteigerer behält sich dasRecht vor, Kaufaufträge ohneAngabe vonGründen abzu- lehnen bzw. nicht zu berücksichtigen. Beim schriftlichen Bieten ist ein Höchstgebot abzugeben, das vom Versteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen wird, als dies zur Überbietung anderer Gebote umeine Steigerungsstufe (rund 5%) erforderlich ist. Liegen mehrere gleich hohe Gebote vor, entscheidet das Los. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierzu rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag mit einem Gebot von mindestens dem Startpreis für das Los vorliegt. Auf Objekte mit einem Startpreis von unter € 1.000 ist nur in Ausnahmefällen telefo- nisches Bietenmöglich. EineHaftung fürÜbertragungsfehler oder für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommenwerden. Gebotsabgabe über elektronische Aukt ionsplat t formen er folgt durch Eingabe des Gebotsbetrages bzw. die Bestätigung des automatischen Gebotsvorschlages durch Drücken der „Bieten“ Taste. Bei allen Auktionsformen („klassisch“ wie „online-only“) erteilt der Auktionator den Zuschlag. Der Versteigerer schließt jede Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn durch das Nichtzustandekommen eines Kaufauftrages aus, sofern dieses Nichtzustandekommen nicht von einem Mitarbeiter des Versteigerers vorsätzlich verschuldet wurde. Der Versteigerer kann Aufträge, die weder den Gegenstand noch die Höhe des Gebotes eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen, nicht annehmen. 4. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu tren- nen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge auszubieten. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hin- fällig. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohneMitteilung oder Rückfrage beim Vorbehaltsbieter. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern, so z. B. bei schriftlichen odermündlichenGeboten von ihmunbekannten Bietern, wenn diese nicht vor derVersteigerung entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen abgege- ben haben; ferner bei Kunden, die sich in Abnahme- oder Zahlungsverzug bef inden. Im Fal le einer solchen Verweigerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar darunter liegendeGebot verbindlich. Wennmehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheresGebot erfolgt, entscheidet das Los über denZuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzu- nehmen und den Zuschlag sofort zugunsten eines in seinem Ermessen stehenden, bestimmtenBieters zuwiederholen oder den Gegenstand neu auszubieten, wenn irrtümlich ein recht- zeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot ertei- len oder den Gegenstand neu aufrufen. Ein zunächst unver- kauft gebliebenes Los kann imVerlauf des Auktionstages auf Bieterwunsch erneut aufgerufen und zugeschlagen oder in eineAuktion der elektronischenAuktionsplattformübernom- men werden. 5. Mit demZuschlag ist der Käufer verpflichtet, denKaufpreis an den Versteigerer zu entrichten. Der Versteigerer ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf gel- tend zumachen. Jeder Bieter kauft imeigenenNamen und auf eigeneRechnung. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagsbetrag, einemAufgeld von 25%sowie bei Kauf über Auktionsplattformen von Drittanbietern deren jeweilige Auktionsgebühr (idR 2% bis 4%). Wird Versand beauftragt, werden die Kosten dafür, zuzüglich Verpackung und Versicherung, gesondert ausgewiesen. Agiert der Versteigerer alsVermittler (Regelfall), beinhaltenAufgeld, Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten die gesetzl iche Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zuschlagsbetrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Der Kaufpreis ist sofort nach erfolgtemZuschlag zur Zahlung in Euro fällig. Er i st grundsätz l ich in bar zu ent r ichten. Auf die Identifizierungspflicht nach demGeldwäschegesetz weist der Versteigerer ausdrücklich hin. Bei Überweisung oder Zahlung erfüllungshalber durch Scheck gilt die Schuld erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis vollständig und unwiderruflich dem Konto des Versteigerers gutgeschrieben worden ist. Ausländische Sorten oder Devisen werden nur mit dem Betrag der Valutastellung hereingenommen, den die Bank dem Konto des Versteigerers endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen. Dies gilt auch für anfal- lende Scheck- und Bankgebühren. Bitte beachten Sie die jeweils anfallenden Gebühren bei Zahlung mit Kreditkarte. Der Bieter, der als Stellvertreter für einen anderen bietet, haf- tet neben diesem persönlich aus dem zustande gekommenen Vertrag. Dies gilt auch, wenn die Rechnung auf den Namen eines anderen Kunden ausgestellt wird. Davon ausgenommen ist der Versteigerer. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen sind nur vorläufig und kön- nen, wenn fehlerhaft, später berichtigt werden. Sich daraus ergebende Differenzbeträge sind zu entrichten. 6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen inner- halb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er in Verzug. Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um eventuelle Mahn- und Inkassogebühren, mindestens jedoch um € 25. Gleichzeitig fallenZinsen von 5%über demBasiszinssatz p.a. an. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu erset- zen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist er berechtigt, dasVersteigerungslos bei Gelegenheit nochmals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer erlö- schen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer und hat für dieTätigkeit desVersteigerers einAbgeld von 20% (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis von € 300 und darüber bzw. ein Abgeld von 30 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis unter € 300 sowie sämtliche mit der erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei einer neuenVersteigerung erzielter Erlös ist auf denZeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift beim Versteigerer nachMaßgabe des § 367BGBauf die Schadensersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hinaus berechtigt, vomVertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb der vom Versteigerer gesetzten Frist die zugeschlagenen Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch umfaßt insbeson- dere die angefallenen Kommissionen. Der Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von 45% der Zuschlagssumme als pauschalen Schaden ohne weitere Nachweise zu verlangen. Darüber hinaus ist es dem Versteigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höheren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen. 7. Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags abzuholen. Bei Versteigerungen über die elektronische Auktionsplattform erfolgt der Versand nach vollständiger Zahlung des Zuschlagspreises zuzüglich Versandkosten. Die Abholung kann individuell vereinbart werden, ohne daß sich der Gesamtkaufpreis verändert. Mit dem Zuschlag geht jed- wedeGefahr bezüglich des Loses (z. B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises.Wird ein zugeschlagenerGegenstand gleichwohl vor Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vol lständigen Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer.DerKäufer ist keinesfalls zurWeiterveräußerung oder Verarbeitung der zugeschlagenen Gegenstände berech- tigt.Werden die zugeschlagenenGegenstände nicht unverzüg- lich nach der Auktion abgeholt, so ist der Versteigerer nach seiner Wahl berechtigt, die ersteigerten Objekte bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall der Einlagerung lagern die Gegenstände ab Zuschlag auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Lagergebühren betragen pro ange- fangenemKalendermonat 0,7%inkl.MwSt. vomGesamtpreis der Ware. Die Einlagerung bei einem Dritten erfolgt auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers. Für genehmigungs- pf l i cht i ge Schußwa f fen , d ie ei ner besonderen Verwahrungspflicht unterliegen, betragen die Lagergebühren pauschal €10 pro Waffe pro Monat. Befindet sich der Käufer imAusland und sind Import- bzw. Exportgenehmigungen ein- zuholen, beginnt dieVerrechnung vonLagergebühren erst mit demAblauf des drittenMonats nachZuschlag.Werden erstei- gerte Objekte nicht innerhalb von 12Monaten und trotz zwei- maliger Aufforderung zur Abholung abgeholt, ist der Versteigerer berechtigt, die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteigerung zuzuführen. In die- sem Fall wird der Käufer wie ein Einlieferer betrachtet. Vom

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