Winterhilfswerk Teil 2
| 7 ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN pflichtet, äußerlich erkennbare Beschädigungen an der Verpackung unverzüglich dem Transportunternehmen und dem Versteigerer zu melden. Mängel, die erst nach dem Auspacken erkennbar sind, müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens nach einer Woche ab Lieferung dem Transportunternehmen und dem Versteigerer gemeldet wer- den. Bei Nichtbeachtung dieses Erfordernisses entfällt die Haftung. 8. Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missverständ nissen und Irrtümern im telegrafischen, telefonischen, draht- losen, fernschriftlichen oder elektronischen Verkehr mit den Bietern entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht vom Versteigerer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 9. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, besonders sol- che,diewährendderAuktionHandel treiben, tauschen,störend hervortretenoderdie inAbnahme-oderZahlungsverzugstehen. Gleichesgilt fürdiealsVoraussetzung fürdieNutzungderelek- tronischen Auktionsplattform notwendige Registrierung. 10 . Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf oder freihändige Nachverkäufe. Der Nachverkauf beginnt erst mit demEnde des Tages, an dem das fragliche Los erstmals zum Aufruf gekommen ist. 11 . Der Käufer kann Forderungen gegen den Versteigerer nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt sind. 12 . Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort , wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für den Versteigerungsvertrag und alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Versteigerer und dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt aus- schließlich die Anwendung von deutschem Recht als verein- bart. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht. 13 . Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert der Verstei gerer die Richtigkeit seiner Angaben betreffend Ursprung, Alter, Epoche, Hersteller und Materialien des Objektes. Sollte sichbinnendreiJahrenabdemTagdesZuschlagsherausstellen, dass diese Angaben wesentlich unrichtig sind, kann der Käufer das Geschäft Zug um Zug rückabwickeln, vorausge- setzt, das Objekt befindet sich noch im unveränderten, zum Zeitpunkt des Kaufes bestehenden Zustand. Zweifel an den Angaben des Versteigerers sind unverzüglich bei Bekanntwerden geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor, vor der Anerkennung derartiger Ansprüche die An gaben des Käufers einer eigenen wie auch einer Überprüfung durch einen Dritten zu unterziehen, und die Reklamation gegebenenfalls abzulehnen. Abgesehen von derartigen An sprüchen betreffend den Charakter des Objektes beträgt die Gewährleistung gegenüber Endkunden im Sinne des Konsu mentenschutzes ein Jahr ab Kaufdatum. 14 . Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens vom Verstei gerer geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichts stand der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen - ausge- nommen das Mahnverfahren - kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht München I erheben will. 15 . Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgesche hens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Der Versteigerer, seine Auktio natoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. 16 . FüralledurchHermannHistoricaveräußertenObjekte,die Materialien von bedrohten und geschützten Arten beinhalten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieser Waren – einschließlich Elfenbein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhinozeroshorn etc. – aus der EU und ihre Einfuhr in Nicht-EU-Länder ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich. Käufer, die Objekte mit Materialien bedrohter Arten in ein Land einführen möchten,daskeinMitgliedderEuropäischenGemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots die jeweiligen Zollbestim mungen und Verordnungen prüfen. Auf Wunsch kann Hermann Historica das Ausfuhr-/Wiederausfuhrdokument vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn gegen eine Bearbei tungsgebührvon€150 jeLosbeantragen.FürdieEinholungder Einfuhrgenehmigung ist ausschließlich der Käufer verantwort- lich. Hermann Historica kann nicht gewährleisten, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Die Bearbeitung kann bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Als Orientierungs hilfe seien folgende Beispiele unlängst beantragter Genehmigungen genannt: Rhinozeroshorn - keine deutschen Ausfuhrgenehmigungen für Nicht-EU-Länder; Elfenbein: DeutscheAusfuhrgenehmigungenvonFallzuFall.US-Import: Gewerbliche Importe sind generell nicht zulässig, Ausnahmen für nichtgewerbliche Importe sind möglich. Ist der Käufer nicht in der Lage, ein Objekt mit Materialien bedrohter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten aus- oder einzuführen, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen Rücktritt vom Kauf dar. Bitte beachten Sie vor Gebotsabgabe Ihre jeweiligen nationalen Importbestimmungen! 17 . Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus der EU. Betroffen ist je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, unabhängig vom Wert. Schusswaffen, Alte Waffen, Histori sche und Militärische Objekte, die älter als 50 Jahre sind, benötigen in der Regel erst ab einem Wert über 50.000 € eine solche Bescheinigung, der Versand jüngerer Objekte ist unein geschränkt möglich. Ausfuhrgenehmigungen können auf Wunsch von der Hermann Historica GmbH beantragt werden, die Kosten pro Objektgruppe betragen € 75, das Geneh migungsverfahren kann bis zu 6 Monate dauern. 18 . Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutsch land und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zustän- dige Behörde erteilt (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert. 19 . Waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen können an inländische Kunden nur gegen Vorlage des Personalausweises und der entsprechenden Erwerbsberechtigung ausgehändigt werden. Für die Anzeige gemäß § 34 WaffG. wird eine Gebühr von € 15 je Kaufauftrag fällig. Ausländische Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen liegen vor. Der Versteigerer ist gerne bereit, gegen eine je nach Anzahl der ersteigerten Waffen gestaffelte Pauschalgebühr eine Ausfuhrbewilligung zu beantragen. Die Gebühr beträgt: Für Ausfuhren in EU-Länder: € 60 (1 - 5), € 90 (6 - 15), € 120 (16 - 25), € 200 (>25) Für Ausfuhren in Nicht-EU-Länder: € 90 (1 - 5), € 160 (6 - 15), € 220 (16 - 25), € 300 (>25) Werden zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfüllung mit zusätzlichen Gebühren undAufwendungenverbunden ist,werdendieseandenKunden weiterverrechnet. Der rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins der entsprechenden Erwerbsberechtigung. Fehlt diese, haftet der Bieter für sein Gebot. Käufer mit Wohnsitz im Ausland sind für Einhaltung der Bestimmungen über Erwerb und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an ihrem Wohnsitz selbst verantwortlich. Der Versteigerer übernimmt im Schadensfall keine Haftung. Eine Funktionsprüfung der Schusswaffen findet nicht statt, sie werden imbeschriebenenZustandalsSammlerwaffenverkauft, daher kann der Versteigerer weder für Funktion und Funktionssicherheitnoch fürdieTreffgenauigkeiteinewieauch immer geartete Haftung übernehmen. Eine Gewährleistung ist insoweit ausgeschlossen. Der Versteigerer ist verpflichtet, Schusswaffen ohne gültigen Beschuss der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Versteigerer ist dabei bemüht, einen allfällig vonderBehördevorgeschriebenenBeschußbeiwertvollenund/ oder historisch bedeutsamen Waffen zu vermeiden und die Ausstellung einer Nichtbeschussbescheinigung zu erwirken. Die Kosten dafür wie auch für den Beschuss sind vom Einlieferer zu tragen. Der Versteigerer kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch den Beschuss oder am Weg vom und zum Beschussamt entstehen. Siehe dazu auch unsere Einlieferbedingungen. 20 . Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teil- weise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Version: 2.3 vom 01.01.2019
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