Winterhilfswerk Teil 2
6 | Für den Versteigerungsablauf gelten unsere Allgemeinen Ver steigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteil der zustande kommenden Verträge. Die Allgemeinen Versteigerungs bedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem im Versteigerungslokal aus. Sowohl durch Ihre Teil nahme an der Versteigerung, als auch durch die Abgabe von Geboten erklären Sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen einverstanden. Al lgemeine Versteigerungsbedingungen 1. Die Firma Hermann Historica GmbH (im folgenden Ver steigerer genannt) führt die Versteigerung als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung durch. Die Versteigerungen kön- nen innerhalb oder außerhalb der Geschäftsräume von Hermann Historica durchgeführt werden, entweder per Internet, per Telefon oder mit Hilfe jedweder anderer digitaler oder elektronischer Medien, insbesondere über die elek tronische(n) Auktionsplattform(en). 2. Die Katalogbeschreibungen wie auch mündlich abgegebene Erklärungen sind bzw. beinhalten keine Eigenschafts zusicherungen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegen stände werden als gebraucht angeboten. Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden. 3. Alle Kaufaufträge jedwederNatur,seiensieschriftlich,telefo- nisch, per Email oder Fax sowie über die elektronische Auktionsplattform,werdenvomVersteigerergewissenhaft,aber ohneGewährausgeführt.DerVersteigererbehältsichdasRecht vor, Kaufaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. nicht zu berücksichtigen. Beim schriftlichen Bieten ist ein Höchstgebot abzugeben, das vomVersteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen wird, als dies zur Überbietung anderer Gebote um eine Steigerungsstufe (rund 5 %) erforderlich ist. Über Aufträge mit gleich hohen Geboten entscheidet das Los. TelefonbieterwerdenvorAufrufdergewünschtenPositionange- rufen,wennhierzurechtzeitigeinschriftlicherAuftragmiteinem Gebot von mindestens dem Startpreis für das Los vorliegt. Auf Objekte mit einem Startpreis von unter € 1.000 ist nur in Aus nahmefällen telefonisches Bieten möglich. Eine Haftung für Übertragungsfehler oder für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Bei Durchführung einer Auktion über die elektronische Auktions plattform werden Gebote durch Eingabe des Gebotsbetrages bzw.dieBestätigungdes jeweiligenGebotsvorschlagesdurchdie elektronische Auktionsplattform und Drücken der „Bieten“ Taste abgegeben. Die Auktionsdurchführung im übrigen ent- sprichtderklassischenAuktion, insbesonderewirdderZuschlag durch den Auktionator erteilt. Der Versteigerer schließt jede Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn durch das Nichtzustandekommen eines Kaufauftrages aus, sofern dieses Nichtzustandekommen von einemMitarbeiter des Versteigerers vorsätzlich verschuldet wurde. Der Versteigerer kann Aufträge, die weder den Gegenstand noch die Höhe des Gebotes eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen, nicht annehmen. 4. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge auszubieten. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligemAufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hinfällig. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Mitteilung oder Rückfrage beim Vorbehaltsbieter. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern, so z. B. bei schriftlichen oder mündlichen Geboten von ihm unbekannten Bietern, wenn diese nicht vor der Versteigerung entspre- chende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen abgegeben haben; ferner bei Kunden, die sich in Abnahme- oder Zahlungsverzug befinden. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar darunter liegende Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzu- nehmen und den Zuschlag sofort zugunsten eines in seinem Ermessen stehenden, bestimmten Bieters zu wiederholen oder den Gegenstand neu auszubieten, wenn irrtümlich ein recht- zeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot ertei- len oder den Gegenstand neu aufrufen. Ein zunächst unver- kauft gebliebenes Los kann im Verlauf des Auktionstages auf Bieterwunsch erneut aufgerufen und zugeschlagen oder in eine Auktion der elektronischen Auktionsplattform über- nommen werden. 5. MitdemZuschlag istderKäuferverpflichtet,denKaufpreisan den Versteigerer zu entrichten. Der Versteigerer ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf geltend zu machen. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagsbetrag, einem Aufgeld von 25% und - bei Versand durch den Versteigerer - den Kosten für Versicherung, VerpackungundVersand. FürdenFall,dassderVersteigererals Vermittleragiert,beinhaltensowohlAufgeldalsauchdieKosten für Versicherung, Verpackung und Versand die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zuschlagsbetrages ist dasVersteigerungsprotokollmaßgebend.DerKaufpreis istsofort nacherfolgtemZuschlagzurZahlung inEurofällig.Er istgrund- sätzlich inbarzuentrichten.AufdieIdentifizierungspflichtnach dem Geldwäschegesetz weist der Versteigerer ausdrücklich hin. Bei Überweisung oder Zahlung erfüllungshalber durch Scheck gilt die Schuld erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis vollständig und unwiderruflich dem Konto des Versteigerers gutgeschrieben worden ist. Ausländische Sorten oder Devisen werden zudem nur mit dem Betrag der Valuta stellung hereingenommen, den die Bank dem Konto des Versteigerersendgültiggutschreibt.Minderbeträgesindnachzu- zahlen.DiesgiltauchfüranfallendeScheck-undBankgebühren. BittebeachtenSiedie jeweilsanfallendenGebührenbeiZahlung mit Kreditkarte. Der Bieter, der als Stellvertreter für einen anderenbietet,haftetnebendiesempersönlichausdemzustande gekommenenVertrag.Diesgiltauch,wenndieRechnungaufden Namen eines anderen Kunden ausgestellt wird. Davon ausge- nommen istderVersteigerer.Währendoderunmittelbarnachder AuktionausgestellteRechnungensindnurvorläufigundkönnen, wennfehlerhaft,späterberichtigtwerden.Sichdarausergebende Differenzbeträge sind zu entrichten. 6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er in Verzug. Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um eventuelle Mahn- und Inkassogebühren, mindestens jedoch um € 25. Gleichzeitig fallen Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. an. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu ersetzen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist er berechtigt, dasVersteigerungslosbeiGelegenheitnochmalszuversteigern. BeimZuschlag an einen anderen Käufer erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer und hat für die Tätigkeit des Versteigerers ein Abgeld von 20%(inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis von € 300 und darüber bzw. ein Abgeld von 30 % (inkl. der gesetz- lichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis unter € 300 sowie sämtliche mit der erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu zahlen. Auf denMehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift beimVersteigerer nach Maßgabe des § 367 BGB auf die Schadensersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb der vom Versteigerer gesetzten Frist die zugeschlagenen Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch umfasst insbesondere die angefalle- nen Kommissionen. Der Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von 45 % der Zuschlagssumme als pau- schalen Schaden ohne weitere Nachweise zu verlangen. Darüber hinaus ist es dem Versteigerer gestattet, einen wei- teren, insbesondere auch höheren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen. 7. Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags abzuholen. Bei Versteigerungen über die elektronische Auktionsplattform erfolgt der Versand nach vollständiger Zahlung des Zuschlagspreises zuzügl. der Versandkosten; eine Abholung kann individuell vereinbart werden, ohne dass sich der Gesamtkaufpreis verändert. Mit dem Zuschlag geht jedwede Gefahr bezüglich des Loses (z. B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein zugeschlagener Gegenstand gleichwohl vor Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Verstei gerer. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der zugeschlagenen Gegenstände berechtigt. Werden die zugeschlagenen Gegenstände nicht abgeholt, so ist der Versteigerer nach seiner Wahl berechtigt, die ersteigerten Gegenstände bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall der Einlagerung beimVersteigerer lagern die Gegenstände ab Zuschlag für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die Lagergebühren betragen pro angefangenem Kalendermonat 0,7 % inkl. MwSt. vom Gesamtpreis der Ware. Die allfällige Einlagerung bei einemDritten erfolgt auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers. Für genehmigungspflichtige Schuss waffen, die einer besonderen Verwahrungspflicht unterliegen, betragen die Lagergebühren pauschal € 10 pro Waffe pro Monat. Befindet sich der Käufer im Ausland und sind Import genehmigungen vorzulegen, beginnt die Verrechnung von Lagergebühren erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zuschlag. Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalb von 12 Monaten und trotz zweimaliger Aufforderung zur Abholung abgeholt, ist der Versteigerer berechtigt, die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteigerung zuzuführen. In diesem Fall wird der Käufer wie ein Einlieferer betrachtet. Vom erzielten Erlös werden Einlie ferergebühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige Spesen abgezogen. Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf Kosten des Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen Transportrisiken. Der Käufer ist ver- ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN
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