A109 - Rüstungen, Blankwaffen & antike Feuerwaffen

AUKTION 109 | 263 eigene Rechnung. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagsbetrag, einem Aufgeld von 29,5 % sowie bei Kauf über Auktionsplattformen von Drittanbietern deren jeweilige Auktionsgebühr (idR 2 % bis 5 %). Wird Versand beauftragt, werden die Kosten dafür, zuzüglich Verpackung und Versicherung, gesondert ausgewiesen. Agiert der Versteigerer als Vermittler (Regelfall), beinhalten Aufgeld, Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zuschlagsbetrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Der Kaufpreis ist sofort nach erfolgtem Zuschlag zur Zahlung in Euro fällig. Er ist grundsätzlich in bar zu entrichten. Auf die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz weist der Versteigerer ausdrücklich hin. Bei Überweisung oder Zahlung erfüllungshalber durch Scheck gilt die Schuld erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis vollständig und unwiderruflich dem Konto des Versteigerers gutgeschrieben worden ist. Ausländische Sorten oder Devisen werden nur mit dem Betrag der Valutastellung hereingenommen, den die Bank dem Konto des Versteigerers endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen. Dies gilt auch für anfallende Scheck- und Bankgebühren. Bitte beachten Sie die jeweils anfallenden Gebühren bei Zahlung mit Kreditkarte. Der Bieter, der als Stellvertreter für einen anderen bietet, haftet neben diesem persönlich aus dem zustande gekommenen Vertrag. Dies gilt auch, wenn die Rechnung auf den Namen eines anderen Kunden ausgestellt wird. Davon ausgenommen ist der Versteigerer. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen sind nur vorläufig und können, wenn fehlerhaft, später berichtigt werden. Sich daraus ergebende Differenzbeträge sind zu entrichten. 6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er in Verzug. Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um eventuelle Mahn- und Inkassogebühren, mindestens jedoch um € 25. Gleichzeitig fallen Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. an. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu ersetzen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist er berechtigt, das Versteigerungslos bei Gelegenheit nochmals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer und hat für die Tätigkeit des Versteigerers ein Abgeld von 20 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis von € 300 und darüber bzw. ein Abgeld von 30 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis unter € 300, sowie sämtliche mit der erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift beim Versteigerer nach Maßgabe des § 367 BGB auf die Schadensersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb der vom Versteigerer gesetzten Frist die zugeschlagenen Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch umfasst insbesondere die angefallenen Kommissionen. Der Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von 45 % der Zuschlagssumme als pauschalen Schaden ohne weitere Nachweise zu verlangen. Darüber hinaus ist es dem Versteigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höheren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen. 7. Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags abzuholen. Bei Versteigerungen über die elektronische Auktionsplattform ist die Abholung erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises laut Rechnung möglich. Abgeholte Objekte werden nicht versandgerecht verpackt. Holt der Käufer nicht selbst ab, hat er geeignete Unternehmen zu beauftragen, die die abgeholten Objekte der beauftragten Versandart entsprechend selbst verpacken. Versand durch den Verkäufer (z. B. bei Schusswaffen) erfolgt erst nach vollständiger Zahlung von Kaufpreis zuzügl. Verpackung, Versand und Versicherung. Mit dem Zuschlag geht jedwede Gefahr bezüglich des Loses (z. B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein zugeschlagener Gegenstand gleichwohl vor Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der zugeschlagenen Gegenstände berechtigt. Werden die zugeschlagenen Gegenstände nicht unverzüglich nach der Auktion abgeholt, so ist der Versteigerer nach seiner Wahl berechtigt, die ersteigerten Objekte bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall der Einlagerung lagern die Gegenstände ab Zuschlag auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Lagergebühren betragen pro angefangenem Kalendermonat 1 % inkl. MwSt. vom Gesamtpreis der Ware, mindestens aber € 5. Die Einlagerung bei einem Dritten erfolgt auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers. Für genehmigungspflichtige Schusswaffen, die einer besonderen Verwahrungspflicht unterliegen, betragen die Lagergebühren pauschal € 10 pro Waffe pro Monat. Sind für ausländische Käufer Import- bzw. Exportgenehmigungen einzuholen, beginnt die Verrechnung von Lagergebühren erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zuschlag. Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalb von 12 Monaten und trotz zweimaliger Aufforderung zur Abholung abgeholt, ist der Versteigerer berechtigt, die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteigerung zuzuführen. In diesem Fall wird der Käufer wie ein Einlieferer betrachtet. Vom erzielten Erlös werden Einlieferergebühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige Spesen abgezogen. Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf Kosten des Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen Transportrisiken. Der Käufer

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