A100 Kunst, Antiquitäten & Antiken

14 | ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen - ausgenommen das Mahnverfahren - kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht München I erheben will. 15. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches sowie Kataloge, in denen solche Gegenstände abgebildet werden, nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§86, 86a Strafgesetzbuch). Der Versteigerer, seine Auktionatoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. 16. Für alle durch den Versteigerer veräußerten Objekte, die Materialien von bedrohten und geschützten Arten beinhalten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieser Waren – einschließlich Elfenbein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhinozeroshorn etc. – aus der EU und ihre Einfuhr in Nicht-EU-Länder ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich. Käufer, die Objekte aus oder mit Materialien bedrohter Arten in ein Land einführen möchten, das kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots ihre jeweiligen nationalen Import- und Zollbestimmungen und Verordnungen prüfen. Auf Wunsch kann der Versteigerer das Ausfuhrdokument vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 150 je Los beantragen, und auch eventuell geforderte Sachverständigengutachten gegen Kostenersatz bereitstellen (Beispiel: Gutachten für Objekte aus Rhinozeroshorn verursachen erfahrungsgemäß Kosten von € 100 bis € 150). Für die Einholung der Einfuhrgenehmigung ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Hermann Historica kann nicht gewährleisten, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Die Bearbeitung kann bis zu 6 Monate in Anspruch nehmen. Als Orientierungshilfe seien folgende Beispiele unlängst beantragter Genehmigungen genannt: Rhinozeroshorn - keine deutschen Ausfuhrgenehmigungen für Nicht-EULänder; bearbeitetes El fenbein mit CITESZertifikat: keine Ausfuhr aus der EU. US-Import: Gewerbliche Importe sind generell nicht zulässig, Ausnahmen für nichtgewerbliche Importe sind möglich. Ist der Käufer nicht in der Lage, ein Objekt mit Materialien bedrohter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten aus- oder einzuführen, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen Rücktritt vom Kauf dar. 17. Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus Deutschland. Betroffen ist je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, und Manuskripte, unabhängig vomWert. Schusswaffen, Alte Waffen, historische und militärische Objekte, die älter als 50 Jahre sind, benötigen in der Regel erst ab einem Wert über € 50.000 eine solche Bescheinigung. Der Versand jüngerer Objekte ist uneingeschränkt möglich. Auf Wunsch kann der Versteigerer für Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen, gegen Erteilung einer Vollmacht. Die Kosten pro Objektgruppe (klass. Antike, Asien, Afrika, Lateinamerika, etc.) betragen € 75, das Genehmigungsverfahren kann bis zu 6 Monate dauern. 18. Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorl iegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert. ­ 19. Waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen können an inländische Kunden nur gegen Vorlage eines Personalausweises, der entsprechenden Erwerbsberechtigung und aller notwendigen NWRIDs ausgehändigt werden. Für die Überlassungsmeldung ans NWR wird eine Gebühr von € 5 pro Waffe fällig. Ausländische Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen liegen vor. Der Versteigerer ist gerne bereit, gegen eine stückzahlabhängige gestaffelte Pauschalgebühr eine Ausfuhrbewilligung zu beantragen, sobald der Käufer eine gültige Importbewi l l igung vorlegt. Die Gebühren betragen seit 01.02.2024: An Waffenhändler in EU-Ländern: für die ersten 5 Stück € 35, je weiterer 1 bis 10 Stk. € 25 (€ 60 > € 85 > € 110 > € 135 etc.) An Endkunden in EU-Ländern: für die ersten 5 Stück € 75, je weiterer 1 bis 5 Stk. € 55 (€ 130 > € 185 > € 240 > € 295 etc.) An Kunden in Nicht-EU-Ländern: für die ersten 5 Stück € 50, je weiterer 1 bis 10 Stk. € 25 (€ 75 > € 100 > € 125 > € 150 etc.) Für Ausfuhren in die USA und nach Großbritannien über unsere Partner MMBI (USA) und HML (UK) gelten Sonderregelungen. Wir behalten uns vor, behördlich verfügte Gebührenerhöhungen weiterzugeben. Werden zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfüllung mit zusätzlichen Gebühren und Aufwendungen verbunden ist, werden diese an den Kunden weiterverrechnet. Der rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins der entsprechenden Berechtigungen (für Erwerb, Besitz, Führen, Import, und dergl.) des Käufers. Käufer mit Wohnsitz im Ausland sind für die Einhaltung der Bestimmungen über Erwerb, Import und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an ihrem Wohnsitz selbst verantwortlich. Der Versteigerer übernimmt im Schadensfall keine Haftung. Eine Funktionsprüfung der Schusswaffen findet nicht statt, sie werden im beschriebenen Zustand als Sammlerwaffen verkauft, daher kann der Versteigerer weder für Funktion und Funktionssicherheit noch für die Treffgenauigkeit eine wie auch immer geartete Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Der Versteigerer ist verpf lichtet, Schusswaffen ohne gültigen Beschuss der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei beschusspflichtigen, aber historisch bedeutsamenWaffen ist der Versteigerer bemüht, den Beschuss zu vermeiden und die Ausstellung einer Nichtbeschussbescheinigung zu erwirken. Die Kosten dafür wie auch für den Beschuss sind vom Einlieferer zu tragen. Der Versteigerer kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch den Beschuss oder amWeg vom und zum Beschussamt entstehen. Siehe dazu auch unsere Einlieferbedingungen. 20. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Version: 2.8 vom 01.02.2024 Zustand Condition I neuwertig excellent to mint II gut good to very good III befriedigend fair IV ausreichend poor

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